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OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Feststellungsklage; Berliner Testament; Schlußerbe; Vorausvermächtnis
Papierfundstellen
- FamRZ 1989, 1351
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58
Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88
In dieser Beschränkung der Testierfreiheit hat das RG eine gegenwärtige, konkrete Vorwirkung erbrechtlicher Vorschriften gesehen (ähnlich BGHZ 28, 177). - BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60
Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88
Auch aus der Entscheidung des 5. Zivilsenats des BGH (BGHZ 37, 331) kann der Kl. für seine Klage gegenüber der Bekl. zu 2 nichts ableiten, denn in dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Falle hatte Ä anders als im vorl. Falle Ä der Vermächtnisnehmer gegen den überlebenden Ehegatten geklagt. - BGH, 16.05.1962 - IV ZR 215/61
Feststellungsklage um das Erbrecht nach noch lebenden Personen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88
Zwar kann das erforderliche Rechtsverhältnis "gegenwärtiger konkreter Art« (BGHZ 37, 137,144) auch schon darin zu sehen sein, daß eine Partei aufgrund ihrer schon bestehenden rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Bewegungsfreiheit beschränkt ist; dies muß sich jedoch gerade gegenüber der anderen Partei auswirken (…BGH aaO. unter Hinweis auf RGZ 92, 1; 128, 92,94).
- OLG Karlsruhe, 21.06.1989 - 1 U 1/89
Feststellungsklage; Nacherbfall; Erbe; Erblasser; Ausgleichspflichtig
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88
Der Senat hat (Urteil v. 21.6. 1989 Ä 1 U 1/89 [in FamRZ 1989, 1232 Ä hier: vorst. unter a]) entschieden, daß die Frage, ob eine Zuwendung des Erblassers an einen von mehreren Nacherben gemäß §§ 2050, 2055, 2100 BGB bei Eintritt des Nacherbfalls ausgleichspflichtig sein wird, zuvor nicht Gegenstand einer zulässigen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sein kann. - RG, 10.01.1918 - IV 324/17
Recht zur Entziehung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88
Zwar kann das erforderliche Rechtsverhältnis "gegenwärtiger konkreter Art« (BGHZ 37, 137,144) auch schon darin zu sehen sein, daß eine Partei aufgrund ihrer schon bestehenden rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Bewegungsfreiheit beschränkt ist; dies muß sich jedoch gerade gegenüber der anderen Partei auswirken (BGH aaO. unter Hinweis auf RGZ 92, 1; 128, 92,94). - RG, 24.03.1930 - VI 383/29
1. Kann auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses der einen Prozeßpartei zu …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88
Zwar kann das erforderliche Rechtsverhältnis "gegenwärtiger konkreter Art« (BGHZ 37, 137,144) auch schon darin zu sehen sein, daß eine Partei aufgrund ihrer schon bestehenden rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Bewegungsfreiheit beschränkt ist; dies muß sich jedoch gerade gegenüber der anderen Partei auswirken (…BGH aaO. unter Hinweis auf RGZ 92, 1; 128, 92,94).
- OLG Frankfurt, 30.01.1997 - 20 W 21/97
Durchführung eines Beweisverfahrens im Verfahren der freiwilligen …
Für das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren ist allgemein anerkannt, daß auf die Feststellung des Erbrechts nach noch lebenden Personen nicht geklagt werden kann, weil die bloße Möglichkeit, Erbe zu werden, kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht (BGHZ 37, 137/143 = NJW 1962, 1723 = MDR 1962, 723 = LM ZPO § 256 Nr. 74 mit Anm. Johannsen; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1351/1352; MünchKomm.Nach diesen Grundsätzen muß das Interesse des als künftiger gesetzlicher Erbe in Betracht kommenden Antragstellers daran, daß wegen der möglichen Erschwerung einer etwaigen Rechtsverfolgung nach dem Tode des Antragsgegners schon jetzt geklärt wird, ob das notarielle Testament vom 28.6.1995 wirksam oder wegen Testierunfähigkeit des Antragsgegners unwirksam ist, hinter dem Interesse des Antragsgegners zurücktreten, zu seinen Lebzeiten nicht mit gerichtlichen Verfahren über seinen künftigen Nachlaß behelligt zu werden (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1351/1353 zu 2.).